Mehrwertsteuer-Rückerstattung
(Stand: September 2001)
Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nicht-kommerziellen Reiseverkehr nach außerhalb der Europäischen Union (EU)
Wichtig:
Seit 01. Oktober 2001 sind deutsche Auslandsvertretungen verpflichtet, für die Erteilung von Bescheinigungen zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer Gebühren zu erheben. Für alle gleichzeitig der Botschaft vorgelegten Anträge beträgt die Gebühr nach Ziff. 140 der AKostV 20,00 Euro. Die Gebühr wird zum jeweils geltenden Umrechnungskurs in Landeswährung erhoben. Das nachstehende Merkblatt gilt ansonsten unverändert.
Begriffsbestimmung:
Bei Ausfuhrlieferungen im nicht-kommerziellen Reiseverkehr handelt es sich um für private Zwecke bestimmte Waren, die der Abnehmer im deutschen Einzelhandel erwirbt und im persönlichen Reisegepäck vor Ablauf des dritten Kalendermonats nach Kauf an seinen ausländischen Wohnsitz verbringt und dort ge- oder verbraucht.
Erforderliche Nachweise:
- Ausfuhrnachweis
Als ausreichender Ausfuhrnachweis ist grundsätzlich eine Rechnung oder entsprechender Beleg anzuerkennen, der mit einem gültigen Stempelabdruck der Ausgangszollstelle versehen ist. Aus dem Beleg soll sich die Menge und handelsübliche Bezeichnung des ausgeführten Gegenstandes ergeben.
- Nachweis der Einhaltung der Ausfuhrfrist
Eine Ausfuhrlieferung liegt bei für private Zwecken erworbenen und im persönlichen Reisegepäck ausgeführten Gegenständen u.a. nur dann vor, wenn der Liefergegenstand vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat des Kaufs folgt, ausgeführt wird.
- Abnehmernachweis
Der Abnehmer muß zum Zeitpunkt des Kaufs seinen Wohnort im Ausland haben. Wohnort ist der Ort, an dem der Abnehmer für längere Zeit seine Wohnung (Lebensmittelpunkt) hat. Aus dem Ausfuhrbeleg müssen sich neben der unter a) genannten Warenbeschreibung, der Name und die ausländische Wohnanschrift des Abnehmers ergeben. Diese Angaben müssen mit dem Reisepass (nicht Dienst- oder Diplomatenpass!) übereinstimmen.
Zuständige Behörden:
Die o.a. Nachweise sind grundsätzlich bei der Ausreise gegenüber den deutschen Grenzzollstellen (Flughafen, Landgrenze) zu führen. Die Deutsche Botschaft im Einfuhrstaat kann die Bescheinigungen in Ausnahmefällen erteilen, wenn die Erledigung bei den zuständigen Grenzzollstellen glaubhaft nicht möglich war. Dies setzt in jedem Einzelfall voraus, daß die Deutsche Botschaft die Identität des ausgeführten mit dem gekauften Gegenstand feststellt, was die Vorführung der gekauften Gegenstände in Originalverpackung erfordert.
Ausschlüsse:
Bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen dürfen deutsche Auslandsvertretungen keine Ausfuhrbestätigung erteilen. Für Gegenständen, die zur Ausrüstung und Versorgung eines privaten Beförderungsmittels bestimmt sind (z.B. Auto, Boot, Motorrad, Ersatzteile), ist bei Ausfuhren im Reiseverkehr keine Steuerbefreiung möglich.